Samstag, 22. Juli 2017

Wahlprogramm 7.3.1

7.3.1 Mehr Gerechtigkeit bei Scheidungen


Die Reform des Familienrechts von 1977 führte dazu, dass selbst Straftaten und schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Ehepartner bei der Bemessung finanzieller Ansprüche nach Trennung und Scheidung oft ohne Auswirkung bleiben. Eine derartige Rechtsprechung ist nicht geeignet, die Partner zu ehelicher Solidarität anzuhalten und beeinträchtigt die Stabilität bestehender Ehen.

Schwerwiegendes Fehlverhalten gegen die eheliche Solidarität muss bei den Scheidungsfolgen wieder berücksichtigt werden.



Analyse:


Die AfD möge begründen, warum man Strafrecht, Scheidungsrecht und Unterhaltsrecht in den Häcksler werfen und zur bunten Mischung zusammenwürfeln sollte. Unterhalt wird seit Jahrzehnten anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen errechnet. Er ist keine Frage von Sympathie oder Antipathie, sondern ein gesetzlicher Anspruch, der durch die per Ehevertrag eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Ehepartner bei der Eheschließung anerkannt wurde. Wer sich partout auf legalem Wege um die Unterhaltszahlung drücken möchte, muss eben einen entsprechend formulierten Ehevertrag schließen, der Unterhaltszahlungen ausschließt (Gütertrennung).

Aus den in diesem Unterpunkt präsentierten Gedankenfetzen könnte man entnehmen, dass die AfD vor hat, das gesamte Scheidungsrecht auf den Stand von vor 1977 zurückzusetzen. Damals gab es auch noch den Paragraphen 175, der homosexuelle Handlungen unter Strafe stellte. Das waren noch Zeiten...

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